Steuern bei Kapitalanlagen

Kapitalertragsteuer bei Widerruf von Darlehensverträgen

Wenn ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen wird, muss die Bank einen "Nutzungsersatz" (§ 346 Abs. 1, 2 BGB) an den Darlehensnehmer zahlen. Dieser Nutzungsersatz stellt möglicherweise einen Kapitalertrag im Sinne des Einkommensteuerrechts dar (§§ 43 ff. EStG). Die Banken ziehen von solchen Zahlungen häufig die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % + Solidaritätszuschlag ab und zahlen an den Darlehensnehmer nur den verbleibenden Betrag aus und überweisen die Steuern an das Finanzamt (§ 44 EStG). 

Es stellt sich dann die Frage, ob der Darlehensnehmer die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann.

Als Werbungskosten, die man steuermindernd geltend machen möchte, kommen grundsätzlich die Zinsen in Betracht, die man bei der Widerrufs-Rückabwicklung des Darlehens der Bank schuldet. Diese Zinsen sind in aller Regel deutlich höher als der Nutzungsersatz, den der Darlehensnehmer erhält. Das würde dann also dazu führen, dass man die gesamte Steuer zurückverlangen kann.

Aber dabei stellt sich folgendes Problem:

Bei Kapitalerträgen können grundsätzlich keine tatsächlichen Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG), sondern nur der sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € (bei gemeinsamer Veranlagung). Der Gedanke dahinter ist: Wenn man schon relativ geringe pauschale Steuern auf die Kapitalerträge zahlen muss (25 % + Soli), dann soll auch der Werbungskostenabzug pauschaliert sein. Dass das so geht, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat aber möglicherweise in einem Urteil einen Weg eröffnet, wie man dennoch die tatsächlichen Werbungskosten geltend machen kann:

In seinem Urteil vom 27.08.2014 (VIII R 60/13) hat der BFH entschieden:

"Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen".

Wir empfehlen unseren Kunden:

Soweit also ein Darlehen vor 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) abgeschlossen wurde und bei der Rückabwicklung Nutzungsersatz gezahlt wurde, sollten die Zinsen, die an die Bank gezahlt wurden, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach unserer Auffassung wurde der Nutzungsersatz nur deshalb erzielt, weil das Darlehen ursprünglich abgeschlossen wurde. Auch die wechselseitigen Forderungen im Widerrufs-Rückabwicklungsverhältnis stehen in einem wechselseitigen Verhältnis (§ 348 S. 2 BGB). Das Darlehen finanzierte die Ratenzahlungen an die Bank, die zu den Erträge aus dem Nutungsersatz führen.

Das Ganze ist juristisch etwas kompliziert. Wir stehen Ihnen dabei gern zur Seite.

 

Steuerliche Aspekte der Rückabwicklung von Lebensversicherungen, bei denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist

Lebensversicherungen, die in der Zeit zwischen 29.07.1994 bis 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können oft nach § 5a VVG a.F. rückabgewickelt werden. Sinnvoll ist das allenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen. Manchmal wurden diese Lebensversicherungen als betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest ein Teil der Beiträge vom Arbeitgeber eingezahlt. Das kann die Rückabwcklung verkomplizieren. Lesen Sie hier mehr...

Unbeschränkter Zinsabzug für Investitionskredite

Wenn man eine Investition (z.B. den Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft) mit einem Darlehen finanziert, sind die Darlehenszinsen steuerlich abziehbar. Wenn man ein zweites Darlehen aufnimmt, um die Zinsen für das erste Darlehen zu zahlen, sind auch die Zinsen des zweiten Darlehens abziehbar. Dem steht § 4 Abs. 4a EStG nicht entgegen. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2015, 10 K 4479/11 F)

Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung inzwischen bestätigt, Urteil des BFH vom 07.07.2016, III R 26/15.