Übersicht

Sie können Ihren Hauskredit grdsl. widerrufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Sie haben den Kredit ab dem 01.11.2002 abgeschlossen.

2. Sie haben den Kredit privat aufgenommen (nicht als Unternehmer).

3. Die Bank hat nicht das gesetzliche Muster benutzt.

4. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft (oder die Bank hat andere Informationspflichten nicht erfüllt).

Grundlagen

Ein Widerrufsrecht gibt es für Immobilienfinanzierungen grundsätzlich seit dem 01.11.2002, soweit es sich dabei um einen sog. "Verbraucherkredit" handelt (also wenn das Darlehen privat und nicht von einem Unternehmen aufgenommen wurde). Grundsätzlich besteht das Widerrufsrecht 2 Wochen lang. Entscheidend ist aber, wann diese 2-Wochen-Frist beginnt: Die Frist beginnt nicht, bevor Sie von der Sparkasse/Bank ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehrt worden sind. Das Gesetz gibt Vorgaben dazu, über welche Umstände die Bank Sie belehren muss. Die Banken und Sparkassen verwenden dazu sog. Widerrufsbelehrungen oder Widerrufsinformationen.

In diesen Widerrufsbelehrungen haben die Banken und Sparkassen erstaunlicherweise viele, viele Fehler gemacht. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Wenn die Widerrufsfrist von 2 Wochen nie begonnen hat, dann kann sie natürlich noch nicht abgelaufen sein. Daher besteht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch ein Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag.

Das gesetzliche Muster

Im Gesetz findet sich ein Muster für eine Widerrufsbelehrung. Wenn die Bank dieses Muster verwendet, ist die Belehrung per Gesetz richtig. Dann muss die Widerrufsbelehrung aber auch in jeder Hinsicht völlig mit dem Muster übereinstimmen. Jedoch haben die Banken das Muster in den allermeisten Fällen nicht verwendet und kleinere oder größere Abweichungen vom Muster vorgenommen.

Das führt dazu, dass die Bank sich nicht darauf berufen kann, dass die Widerrufsbelehrung automatisch richtig ist.

Download - gesetzliches Muster

Anhand dieser Downloads können Sie die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag mit dem gesetzlichen Muster vergleichen - zugegeben, das ist nicht immer ganz einfach. Wir helfen gerne dabei.

01.01.2002 - 31.08.2002   kein Muster

01.09.2002 - 07.12.2004

08.12.2004 - 31.03.2008

01.04.2008 - 03.08.2009

04.08.2009 - 10.06.2010

11.06.2010 - 29.07.2010  kein Muster

30.07.2010 - 03.08.2011

04.08.2011 - 12.06.2014

13.06.2014 -

Fehler in der Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung kann aber trotzdem richtig sein, auch wenn das Muster nicht benutzt wurde, aber nur, wenn alle gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden und keine Fehler darin enthalten sind. Die Banken haben aber bei der Gestaltung und bei dem Inhalt der Belehrungen viele verschiedene Fehler gemacht.

Hier ist der wohl häufigste Fehler als Beispiel - es wurden aber noch viele andere Fehler bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen gemacht:

Nach dem Gesetz muss die Bank den Kunden u.a. darüber belehren, wann die Widerrufsfrist beginnt. In vielen Belehrungen findet sich dazu der Text:

          „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass diese Formulierung fehlerhaft ist, weil es dem Kunden nichts nützt, wenn er weiß, wann die Frist „frühestens“ beginnt - er muss vielmehr wissen, wann die Frist genau beginnt. Daher hat der Bundesgerichtshof Belehrungen, die diese Klausel enthalten für unwirksam erklärt - soweit die Bank nicht das Muster verwendet hat.

Ob die Belehrung zu ihrem Darlehensvertrag fehlerhaft ist, prüfen wir gern für Sie.

Widerrufsrecht trotz richtiger Widerrufsbelehrung

In manchen Fällen können Sie aber auch ein Widerrufsrecht haben, obwohl die Belehrung richtig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Bank bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt hat.

Das kann der Fall sein, wenn ein Darlehen von zwei oder mehr Darlehensnehmern aufgenommen wurde, die Bank aber diesen Darlehensnehmern insgesamt nur eine Ausfertigung des Vertrages überlassen hat - anstatt eine Ausfertigung für jeweils jeden Darlehensnehmer.

Das kann auch der Fall sein, wenn die Bank den effektiven Jahreszins falsch angegeben hat. Das rechnen wir gern für Sie nach.

Ein Wort zum Schluss

Oben haben wir Ihnen die Grundsätze dargelegt. Leider ist es nicht immer ganz so einfach, wie wir es oben beschrieben haben. Die Gerichte quer durch Deutschland wenden die oben dargelegten Grundsätze oft unterschiedlich an, so dass es unverzichtbar ist, dass Sie in diesen Fragen einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Als Beispiel: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich eine Bank nicht darauf berufen kann, das Muster benutzt zu haben, sobald sie eine Änderung am Text vorgenommen hat. Dazu der BGH weiter:

"Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll." (Urteil v. 28.06.2011, XI ZR 349/10)

Zugleich weichen aber inzwischen einige Gerichte davon ab und relativieren das, was der BGH gesagt hat, indem sie meinen, dass man zwischen "erheblichen" und "unerheblichen" Abweichungen vom Muster unterscheiden muss. Hier bedarf es genauer Rechtskenntnis, um Ihre Rechte durchzusetzen.

 

Weitere Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung finden Sie z.B. auf einer Webseite des Berufsverbands der Rechtsjournalisten, hier.