Praktische Folgen
Wenn Sie an Ihre Bank ein Schreiben schicken, in dem Sie Ihr Darlehen widerrufen, hat das in den meisten Fällen zur Folge, dass die Bank Ihnen zurückschreibt und erklärt, warum Ihr Widerruf angeblich unwirksam ist. Viele Banken versuchen, auf diese Weise den Konsequenzen der falschen Widerrufsbelehrung zu entgehen. Meist hilft es dann nur weiter, wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Rechtliche Folgen
Ein Darlehensvertrag kommt - wie jeder Vertrag - zustande, indem einer ein Angebot
macht, das der andere annimmt. Angebot und Annahme sind Erklärungen. Durch einen
wirksamen Widerruf wird Ihre Erklärung und damit der Darlehensvertrag insgesamt aufgehoben
- richtiger: Der Vertrag wird in ein sog. „Rückgewährschuldverhältnis“ gewandelt.
Das hat verschiedene Konsequenzen, die sich insbesondere in § 346 BGB finden:
1. Die Bank hat keine Grundlage mehr, von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
2. Die Bank darf von Ihnen das Darlehen + marktüblicher Zinsen zurückverlangen.
3. Sie dürfen von der Bank die Verzinsung der von Ihnen an die Bank gezahlten Annuitäten (Zinsen und Tilgung) verlangen. Das rechnen wir gern für Sie aus.
Viele Mandanten fragen an, ob man aufgrund des Widerrufs sämtliche Zinsen von der Bank zurückgezahlt kriegen muss - das ist leider nicht der Fall! Trotzdem ist der Widerruf meist sehr vorteilhaft.
Die Meinung des Bundesgerichtshofs dazu
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:
"Der Senatsrechtsprechung [...] lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen [...]. Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
(BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15)
In nicht-juristischem, normalem Deutsch bedeutet das:
Die Bank hat Anspruch auf die ursprüngliche Darlehensvaluta + Wertersatz.
Sie haben Anspruch auf die Zins- und Tilgungszahlungen + Nutzungsersatz.
Diese beiden Forderungen können miteinander verrechnet werden. Am Ende bleibt ein Betrag übrig, den die Bank von Ihnen zu erhalten hat, der kleiner ist als ihre aktuelle vertragliche Darlehensschuld.