BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15

Inhalt:

Die Widerrufsbelehrung zu Sparkassen-Darlehensverträgen mit der Fußnote "Gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte." ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in Ordnung und nicht fehlerhaft. Zu beachten ist aber, dass der Bundesgerichtshof hier über eine solche Belehrung entschieden hat, in der der Absatz "Finanzierte Geschäfte" nicht vorkam.

Anmerkung:

Nach unserer Auffassung ist diese Entscheidung zu oberflächlich. Der BGH ist in der Entscheidung der Meinung, dass sich seine Auffassung "im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt". Dabei übersieht der BGH aber u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 13.05.2016, I-17 U 182/15). Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Formulierung fehlerhaft ist. Leider setzt sich der BGH mit der guten Begründung des OLG Düsseldorf überhaupt nicht auseinander. Unserer Auffassung nach täte der BGH gut daran, sich erneut mit diesem Thema zu befassen.

Verfahren, bei denen es um diese Widerrufsbelehrung geht, sollten nach unserer Auffassung nicht aufgegeben werden. Oft gibt es noch andere Ansatzpunkte, auf die man ein fortbestehendes Widerrufsrecht stützen kann.