Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich nach dem sog. "Streitwert". Um je mehr man streitet, umso teurer wird das Verfahren. Deshalb ist die Festlegung des Streitwerts natürlich von großem Interesse für unsere Kunden. Es gab einige Zeit lang Uneinigkeit bei den Gerichten, wie der Streitwert bei dem Thema Darlehenswiderruf richtig festzusetzen ist. Mittlerweile sind aber die meisten Fragen hierzu geklärt.
BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15
Inhalt:
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass - vereinfacht - ein Darlehenswiderruf wirksam ist, beläuft sich auf die Summe der vom Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Beträge (Raten und Sonderzahlungen).
Anmerkung:
Man kann das so sehen. Allerdings ist damit noch nicht geklärt, welchen Streitwert eine solche Klage hat, wenn noch gar keine Zahlungen geflossen ist; der Streitwert wäre danach dann "0", was aber nicht sein kann. Seit dieser Entscheidung halten sich aber alle Gerichte an diesen Streitwert.
KG Berlin, Beschluss vom 04.05.2016, 26 W 18/16
Inhalt:
Der Streitwert von Klagen, die auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung von Darlehensverträgen gerichtet sind, verändert sich nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer im Laufe des Rechtsstreits weiterhin Darlehensraten zahlt.
Anmerkung:
Das Kammergericht hat zwar im Ergebnis recht, aber die Begründung in dem Beschluss ist falsch. Das Kammergericht verweist darauf, dass wegen § 40 GKG eine Erhöhung des Anspruchs aus § 346 BGB nach Klageerhebung durch weitere Ratenzahlung nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt. Das Kammergericht übersieht dabei, dass sich der Anspruch aus § 346 BGB durch Ratenzahlungen nach der Widerrufserklärung gar nicht mehr erhöhen kann, da sich der Anspruch aus § 346 BGB ausschließlich auf Leistungen und Nutzungen bezieht, die bis zur Widerrufserklärung stattfanden. Ansprüche auf Rückzahlung von Raten, die nach der Widerrufserklärung geleistet wurden, finden ihre Grundlage nicht in § 346 BGB, sondern in § 812 BGB.