In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster uns Recht gegeben, dass ein Arzt auch im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein seine Praxis als Kapitalgesellschaft führen darf. Die Ärztekammer wollte unseren Mandanten wegen angeblichen Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte bestraft wissen. Das OVG gab uns Recht, dass Art. 12 GG es einer GmbH grundsätzlich erlaubt, Arztaufträge anzunehmen. Ein Verbot, das die Ärztekammer in § 28 HeilberufeG NRW und § 18 der Berufsordnung sah, konnten wir und auch das OVG nicht erkennen. Das OVG bestätigte, dass die Regelung in NRW und durch die Ärztekammer verunglückt sei.
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