LG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2017, 10 O 143/17

Unsere Kanzlei hat gegen die Sparda Bank West folgendes Urteil durchgesetzt:

Der Widerruf eines Darlehensvertrages ist wirksam, obwohl der Widerruf erst Jahre nach Abschluss des Vertrages erklärt wurde, wenn die Bank im Vertrag oder in den angehängten AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) § 193 BGB für nicht anwendbar erklärt.

Die Klausel

In dem Fall hat die Bank in ihren Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag beigefügt waren, geregelt:

"Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemenien Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten."

Diese Klausel findet sich in dem Fall in Nr. 26 der Darlehensbedingungen. In jüngeren Versionen der Darlehensbedingungen kann das auch in Nr. 24 stehen.

Das Gesetz

§ 193 BGB lautet:

"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Das bedeutet: Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt, dann ist das Fristende erst am nächsten Werktag. In den AGB ist diese Regel jetzt „abbedungen“, also für nicht anwendbar erklärt worden. Das bedeutet: Wenn eine Frist im Zusammenhang mit dem Vertrag an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, endet sie genau da und nicht erst am nächsten Werktag.

Die Konsequenzen

Es ist grundsätzlich erlaubt, diese gesetzliche Regelung in AGB "abzubedingen" (=für nicht anwendbar zu erklären). Die Bank verfolgte damit wohl das Ziel, den Beginn von Zinszeiträumen zu ihren Gunsten zu verlängern. Dabei hat die Bank wohl übersehen, dass die Abbedingung des § 193 BGB Rückwirkungen auf das Widerrufsrecht hat.

§ 193 BGB bezieht sich auch auf die 14-tägige Widerrufsfrist. Angenommen die Widerrufsfrist würde an einem Feiertag enden, dann müsste nach der vertraglichen Regelung der Widerruf auch spätestens an dem Feiertag erklärt werden. Nach dem Gesetz müsste man den Widerruf aber erst am nächsten Werktag erklären.

Die Bank verkürzt hier also die Widerrufsfrist im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Das hielt das Landgericht Düsseldorf für unzulässig. Das Landgericht schreibt dazu:

"Es ist auch nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen. Denn die verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht sind sog. halbzwingendes Recht, d.h. dass lediglich zugunsten des Verbrauchers von ihnen abgewichen werden darf."

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bank hat Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

 

Nach unserer Erkenntnis ist diese Vertragsgestaltung in vielen Verträgen der Volksbanken und Sparda-Banken enthalten, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden.