Diese Darlehen sind nach dem 21.06.2016 noch widerrufbar:
1. Darlehen, die keine Immobilien-Finanzierungen sind (also nicht durch eine Grundschuld abgesichert sind).
2. Bei Immobilienfinanzierungen:
a) Verträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden auf jeden Fall, wenn über das Widerrufsrecht NICHT belehrt wurde (die Widerrufsbelehrung also komplett fehlt und nicht bloß falsch ist).
b) Verträge, die zwische dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, wenn die Widerrufsinformation falsch ist oder Pflichtangaben fehlen oder falsch sind - das prüfen wir gern für Sie.
c) Immobilienfinanzierungen, die im Haustürgeschäft oder Fernabsatz geschlossen wurden.
Die übrigen Immobilienkredite, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, sind nach derzeitiger Gesetzeslage nicht mehr widerrufbar. Das kommt daher, dass am 21.03.2016 Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eingefügt wurde. Es stellt sich noch die Frage, ob es verfassungsrechtlich überhaupt erlaubt war, rückwirkend in bestehende Darlehensverträge einzugreifen. Es ist also durchaus denkbar, dass diese Vorschrift, mit der die Widerrufbarkeit aufgehoben wurde, wegen Verstoßes gegen die Verfassung nichtig ist und Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, ebenfalls immernoch widerrufbar sind.
Die Entwicklung des Widerrufsrechts
Warum das so ist, erkennt man, wenn man sich mit der Entwicklung des Widerrufsrechts beschäftigt.
Es gibt folgende wichtige Stadien in der Entwicklung des Widerrufsrechts:
1. Einführung des Verbraucherschutzgedankens bei Krediten
Mit der (1.) Verbraucher-Kredit-Richtlinie der Europäischen Union aus 1987 wurden Regeln aufgestellt, die den Verbraucher besser schützen sollen. Seitdem gibt es ein Zwei-Klassen-Kreditrecht. Das Verbraucherkreditrecht, bei dem die Banken besondere Informationspflichten einhalten müssen und das Unternehmerkreditrecht, bei dem diese Informationspflichten nicht gelten.
Mit dem Verbraucher-Kreditgesetz wurden diese europäischen Regeln zum 01.01.1991 in deutsches Recht umgesetzt. Das Verbraucher-Kreditgesetz gibt es heute nicht mehr. Die Regeln wurden zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen.
Mit dem Verbraucher-Kreditgesetz wurde ein Widerrufsrecht für Darlehen eingeführt. Das galt aber zunächst nur für Kredite, die nicht durch eine Hypothek oder eine Grunschuld besichert waren (also nur für Nicht-Immobilien-Kredite). Erst seit dem 01.11.2002 gilt das Widerrufsrecht auch für Immobilien-Kredite (Art. 229 § 9 EGBGB).
2. Das "ewige" Widerrufsrecht
Dann machte der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung. Nämlich, dass Darlehensverträge "ewig" widerrufbar sind, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das war zunächst nicht so brisant, weil ein Widerruf eine Zeit lang nicht attraktiv war, weil die Zinsen erst später gefallen sind.
3. Ausdehnung des Widerrufsrechts
Im weiteren Verlauf gab im Jahr 2008 dann die (2.) Verbraucher-Kredit-Richtlinie, die zum 11.06.2010 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für das Widerrufsrecht blieb es im Wesentlichen dabei, dass der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss und, wenn er nicht oder falsch belehrt wurde, hat er weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht. Lediglich der Inhalt und die Form einer Widerrufsbelehrung und des Darlehensvertrags hat sich geändert. Außerdem führte die 2. Richtlinie zu einer sog. "Vollharmonisierung".
4. Zinsverfall
Als dann seit 2012 die Zinsen dramatisch fielen, wurde ein Widerruf von alten Darlehensverträgen immer attraktiver. Mehr und mehr Verbraucher entschieden sich, ihr altes Darlehen zu widerrufen. Das alarmierte die Banken, die dann Einfluss auf die Gesetzgebung nahmen.
5. Befristung des Widerrufsrechts bei manchen Verträgen
Mit dem 21.03.2016 wurde Art. 229 § 38 EGBGB eingeführt. Mit dieser Vorschrift würde der Widerruf von einigen Darlehen auf den 21.06.2016 befristet.